Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
29.09.1928 bis 30.03.1949 — BGBl. Nr. 288/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 1029.09.192830.03.1949 BGBl. Nr. 288/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 19) über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.09.1928BGBl. Nr. 288/1928

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949danach: BGBl. Nr. 224/1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum ersten Male in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung dieser Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10008085

Dokumentnummer

NOR40271861

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/288/A10/NOR40271861