Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 149/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Beachte
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
DATENSCHUTZ
Artikel 12
Datenschutzniveau
(1)Absatz eins,In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die gemäß diesem Übereinkommen übermittelt werden oder wurden, hat jede Partei in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten, dessen Umfang im Wesentlichen den in der Richtlinie (EU) 2016/680 und in dem relevanten Europaratsübereinkommen und den Europaratsempfehlungen verankerten Grundsätzen und Standards entspricht.
(2)Absatz 2,Dieses Übereinkommen soll nicht bescheinigen, ob ein Drittstaat zur Europäischen Union ein angemessenes Datenschutzniveau gemäß der EU-Rechtsvorschriften, insbesondere im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/680, bietet.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272015