Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 148/2025 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 149/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Beachte
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
Artikel 22
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
(1)Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen lässt Rechte, Pflichten und Aufgaben der Parteien unberührt, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, durch die sie gebunden sind.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien.
(3)Absatz 3,In Bezug auf dieses Übereinkommen oder jedes Übereinkommen zu dessen Umsetzung wenden jene Parteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, in ihren wechselseitigen Beziehungen die Bestimmungen der Europäischen Union an, insoweit Bestimmungen der Europäischen Union zur Regelung des konkreten Sachverhaltes bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272016