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Art. 22

Fassungen
ab 01.01.9000 — BGBl. III Nr. 149/2025 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 22 heute19.10.2025 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)
Art. 2201.01.9000 § → § BGBl. III Nr. 149/2025
Art. 2219.10.202501.01.9000 BGBl. III Nr. 148/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 149 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.01.9000BGBl. III Nr. 149/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Beachte

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

Artikel 22

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

  1. Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen lässt Rechte, Pflichten und Aufgaben der Parteien unberührt, die sich aus anderen internationalen Übereinkommen ergeben, durch die sie gebunden sind.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Parteien.
  3. Absatz 3,In Bezug auf dieses Übereinkommen oder jedes Übereinkommen zu dessen Umsetzung wenden jene Parteien, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, in ihren wechselseitigen Beziehungen die Bestimmungen der Europäischen Union an, insoweit Bestimmungen der Europäischen Union zur Regelung des konkreten Sachverhaltes bestehen.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012973

Dokumentnummer

NOR40272016