Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1970Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Abs. 2 und 3: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 und 3 : Verfassungsbestimmung
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung
des Baues, der Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken,
des Betriebes von Staustufen
an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.
(2)Absatz 2,Der Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Staustufen und Grenzbrücken anzuwenden.Der Vertrag ist auf die in der Anlage römisch eins aufgeführten Staustufen und Grenzbrücken anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage römisch eins ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Dokumentnummer
NOR40272538