Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.12.1970 bis 31.01.1985 — BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.02.1985 § → § BGBl. Nr. 12/1985
Art. 401.12.197031.01.1985 BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1970BGBl. Nr. 339/1970

Außerkrafttretensdatum

31.01.1985danach: BGBl. Nr. 12/1985

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Waren (zum Beispiel Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Land- und Wasserfahrzeuge, Baggergut), die aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten stammen, sind frei von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn sie
    1. Litera a
      unter zollamtlicher Überwachung zum Bau, zur Instandhaltung oder Erneuerung von Staustufen und Grenzbrücken sowie zum Betrieb von Staustufen verwendet werden oder
    2. Litera b
      nach ihrer Ausfuhr zu unter Buchstabe a genannten Zwecken wieder in den Vertragsstaat zurückgelangen, aus dessen freiem Verkehr sie stammen.
    Sicherheit wird für solche Waren nicht verlangt. Die Abgabenfreiheit kann nur von Unternehmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 beansprucht werden.
  2. Absatz 2,Die Abgabenfreiheit nach Absatz 1 beschränkt sich für Werksiedlungen, Wohngebäude und Wohnungen in Betriebs- und Verwaltungsgebäuden auf die zum Bau benötigten Waren.
  3. Absatz 3,Die Abgabenbefreiung für Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 ist davon abhängig, daß die Fahrzeuge von Personen gelenkt werden, die im Besitze eines Grenzübertrittsausweises im Sinne des Artikel 8 Absatz 1 sind.
  4. Absatz 4,Werden Waren der im Absatz 1 genannten Art in den Vertragsstaat, aus dem sie ausgeführt worden sind, wieder eingeführt, so bleiben sie nur frei von Eingangsabgaben, soweit die entsprechenden Abgaben bei der Ausfuhr nicht erlassen, erstattet oder vergütet worden sind.
  5. Absatz 5,Waren der im Absatz 1 genannten Art dürfen innerhalb der Bau- oder Werkzone in beiden Richtungen ohne zollamtliche Behandlung über die Zollgrenze verbracht werden.

Schlagworte

Landfahrzeug, Eingangsabgabe, Betriebsgebäude, Bauzone

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272541

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/339/A4/NOR40272541