Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
01.12.1970 bis 31.01.1985 — BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute01.02.1985 § → § BGBl. Nr. 12/1985
Art. 901.12.197031.01.1985 BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.12.1970BGBl. Nr. 339/1970

Außerkrafttretensdatum

31.01.1985danach: BGBl. Nr. 12/1985

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Der Grenzübertrittsausweis wird auf Antrag von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den beim Bau, bei der Instandhaltung oder Erneuerung der Staustufen oder Grenzbrücken oder beim Betrieb von Staustufen beschäftigten Personen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Jahren ausgestellt. Die Gültigkeitsdauer kann bis zu drei Jahren verlängert werden. Wird die Beschäftigung vor Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer beendet, so wird der Grenzübertrittsausweis ungültig.
  2. Absatz 2,Für Personen, die nicht Angehörige eines der Vertragsstaaten sind, dürfen Grenzübertrittsausweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Besitze eines gültigen Reisepasses oder Paßersatzes sind. Solche Grenzübertrittsausweise und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer bedürfen der Gegenzeichnung durch die Ausstellungsbehörde des anderen Vertragsstaates. Grenzübertrittsausweise für Angehörige der Vertragsstaaten bedürfen keiner Gegenzeichnung.
  3. Absatz 3,Ist eine Gegenzeichnung erforderlich, so hat die Ausstellungsbehörde den Grenzübertrittsausweis vor dessen Aushändigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu übersenden. Die Gegenzeichnung erfolgt gebührenfrei.

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/339/A9/NOR40272546