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Art. 13

Fassungen
01.12.1970 bis 31.01.1985 — BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1301.02.198531.12.2007 § → § BGBl. Nr. 12/1985
Art. 1301.12.197031.01.1985 BGBl. Nr. 339/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1970BGBl. Nr. 339/1970

Außerkrafttretensdatum

31.01.1985danach: BGBl. Nr. 12/1985

Index

49/04 Grenzverkehr

Beachte

Absatz eins und 2 : Verfassungsbestimmung

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Unternehmen, die Staustufen oder Grenzbrücken bauen, instandhalten oder erneuern oder Staustufen betreiben, unterliegen für den Vollzug dieses Vertrages innerhalb der Staustufen und der Bauzonen der abgabenbehördlichen Aufsicht jedes der beiden Vertragsstaaten nach dessen abgabenrechtlichen Vorschriften. Zu diesem Zweck haben die Unternehmen die erforderlichen Unterlagen beizubringen.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen nach gegenseitiger Fühlungnahme die erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung
    1. Litera a
      des Personen- und Warenverkehrs in die und aus der Bau- oder Werkzone,
    2. Litera b
      des Verbrauchs und der Verwendung der Waren, für die Abgabenfreiheit nach Artikel 4 und 5 dieses Vertrages gewährt wird.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bei der Durchführung der Aufsicht und der Überwachung die erforderliche Hilfe leisten.

Schlagworte

Personenverkehr, Bauzone

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025

Gesetzesnummer

10005363

Dokumentnummer

NOR40272549

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/339/A13/NOR40272549