Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der österreichisch-deutschen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 339/1970Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 sind
aufauf österreichischer Seite:
dasdas Bundesministerium für Finanzen und
dasdas Bundesministerium für Inneres sowie
wenn es sich um ein Grenzkraftwerk handelt:
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;
wenn es sich um eine Grenzbrücke handelt:
das Bundesministerium für Bauten und Technik;
aufauf deutscher Seite:
diedie Oberfinanzdirektion München
undund das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei.
(2)Absatz 2,In den übrigen Fällen werden die Regierungen der Vertragsstaaten einander mitteilen, welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieses Vertrages zu betrachten sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Dokumentnummer
NOR40272556