Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
12.06.1924 bis 30.03.1949 — BGBl. Nr. 226/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 931.03.194925.07.2002 § → § BGBl. Nr. 224/1949 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 208/2001
Art. 912.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 226/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 4) über die Nachtarbeit der Frauen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

12.06.1924BGBl. Nr. 226/1924

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949danach: BGBl. Nr. 224/1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:

  1. Litera a
    Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
  2. Litera b
    die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen und Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Im RIS seit

24.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20013006

Dokumentnummer

NOR40272682

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/226/A9/NOR40272682