Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44cParagraph 44 c
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Beachte
Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vgl. § 82 Abs. 27 Z 2.Tritt mit der Verfügbarkeit der Verlautbarung im RIS in Kraft, vergleiche Paragraph 82, Absatz 27, Ziffer 2,
Text
§ 44c.Paragraph 44 c,
(1)Absatz eins,Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine öffentliche Erörterung durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes anberaumen. Das Edikt hat den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Erörterung zu enthalten.Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, bereits erfolgt, kann die Behörde eine öffentliche Erörterung durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes anberaumen. Das Edikt hat den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Erörterung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Zur öffentlichen Erörterung können Sachverständige beigezogen werden. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
(3)Absatz 3,Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift nicht zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Dokumentnummer
NOR40272706