Rechtstracker.at

§ 92 GMSG

Fassungen
ab 10.07.2027 — BGBl. I Nr. 96/2025 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)
§ 9210.07.2027 § → § BGBl. I Nr. 96/2025
§ 9201.01.201609.07.2027 BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

10.07.2027BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beherrschende Personen

Paragraph 92,

  1. Absatz eins,Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen.
  2. Absatz 2,Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder die Treugeber, den oder die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor oder die Protektoren, den oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklasse(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht bzw. beherrschen, unabhängig vom Wert der Zuwendungen von dem Trust.
  3. Absatz 3,Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Absatz 2, erwähnten, unabhängig vom Wert der Zuwendungen von dem Rechtsgebilde.
  4. Absatz 4,Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273362