Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Steuerberechnung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.
(2)Absatz 2,Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.
(3)Absatz 3,Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
(4)Absatz 4,Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfasst, nur in einem Gesamtbetrag angegeben und lässt sich der Anteil, der auf die Feuerversicherung entfällt, nicht ermitteln, so kann die Steuer bei der
Versicherung für kerntechnische Anlagen von
46,3 v. H.,
Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten von
5 v. H.,
Haushaltsversicherung von
25 v. H.,
Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung von
0,25 v. H.,
Kühlgutversicherung von
5 v. H.,
Transport-Lagerversicherung, wenn die einzelne Lagerung länger als zwei Monate währt, von
40 v. H.
des Gesamtbetrages berechnet werden.
Schlagworte
Entrichtungszeitraum
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026
Dokumentnummer
NOR40273402