Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerschutzsteuergesetz 1952
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1952, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Erstattung der Steuer
§ 7.Paragraph 7,
Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Steuerschuldner können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und haben diesen im Rahmen der elektronischen Anmeldung oder elektronischen Jahressteuererklärung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Steuererstattung
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273405