Kurztitel
Politische und gerichtliche Organisierung des Erzherzogtumes Österreich ob der Enns
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 250/1853 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 422/2002RGBl. Nr. 250 aus 1853, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2002,
Index
14/02 Gerichtsorganisation; 15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Beachte
1. Der summarischen Darstellung ist hinsichtlich der Kreise und Bezirke durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237/1859, das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44/1868, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59/1868, materiell derogiert worden. Für die Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz ist die Kreiseinteilung jedoch nach wie vor von mittelbarer Bedeutung.1. Der summarischen Darstellung ist hinsichtlich der Kreise und Bezirke durch den Erlaß des Ministers des Innern, betreffend die Auflassung der vier Kreisbehörden im Erzherzogthume Oesterreich ob der Enns, RGBl. Nr. 237 aus 1859,, das Gesetz über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden, RGBl. Nr. 44 aus 1868,, und das Gesetz, betreffend die Organisirung der Bezirksgerichte, RGBl. Nr. 59 aus 1868,, materiell derogiert worden. Für die Sprengel der Gerichtshöfe erster Instanz ist die Kreiseinteilung jedoch nach wie vor von mittelbarer Bedeutung.
2. Der summarischen Darstellung ist hinsichtlich der Voruntersuchungsgerichte durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung, RGBl. Nr. 119/1873, formell-materiell derogiert worden.2. Der summarischen Darstellung ist hinsichtlich der Voruntersuchungsgerichte durch das Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung, RGBl. Nr. 119 aus 1873,, formell-materiell derogiert worden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993