Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Abgabenerklärung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind beim Finanzamt Österreich mit einer elektronischen Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb eines Grundstückes oder bei Übertragungen von Anteilen mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine Selbstberechnung (§ 11) der Steuer erfolgt oder bei Anwendung der Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b.Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind beim Finanzamt Österreich mit einer elektronischen Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in Paragraph 9, genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb eines Grundstückes oder bei Übertragungen von Anteilen mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine Selbstberechnung (Paragraph 11,) der Steuer erfolgt oder bei Anwendung der Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
(2)Absatz 2,Die Abgabenerklärung ist bis zum 15. Tag des jenem Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen, in dem
für einen Erwerbsvorgang die Steuerschuld entstanden ist,
für einen Erwerbsvorgang, welcher nicht nach einem inländischen Verlassenschaftsverfahren und unter Vorlage eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 186, nachgewiesen werden, das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde,für einen Erwerbsvorgang, welcher nicht nach einem inländischen Verlassenschaftsverfahren und unter Vorlage eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Verordnung (EU) Nr. 650 aus 2012, über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 107, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 363 vom 18.12.2014 Seite 186, nachgewiesen werden, das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde,
für einen Erwerbsvorgang bei Anwendung einer Befreiungsbestimmung die Steuerschuld entstanden wäre,
die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,
der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten, oder
ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt.
(3)Absatz 3,Die Abgabenerklärung ist durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Parteienvertreter) elektronisch zu übermitteln. Der Parteienvertreter kann sich für Erledigungen, die infolge einer durch ihn eingereichten Abgabenerklärung ergehen, auf eine Zustellungsbevollmächtigung berufen. § 103 Abs. 2 BAO in der geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 oder 5 kann die Abgabenerklärung auch durch die in § 9 genannten Personen elektronisch übermittelt werden.Die Abgabenerklärung ist durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Parteienvertreter) elektronisch zu übermitteln. Der Parteienvertreter kann sich für Erledigungen, die infolge einer durch ihn eingereichten Abgabenerklärung ergehen, auf eine Zustellungsbevollmächtigung berufen. Paragraph 103, Absatz 2, BAO in der geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 kann die Abgabenerklärung auch durch die in Paragraph 9, genannten Personen elektronisch übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Die Abgabenerklärung hat jedenfalls Angaben über die Art des Erwerbsvorganges, die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen und die vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke zu enthalten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind. Im Rahmen der Abgabenerklärung sind dem Parteienvertreter die elektronisch vorhandenen Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, um die eindeutige Zuordnung der Angaben sicherzustellen. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss usw.) errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon der Vermerk in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden zuzugreifen. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 oder 5 ist die Schrift in Abschrift dem Finanzamt Österreich im Rahmen der elektronischen Abgabenerklärung zu übermitteln.Die Abgabenerklärung hat jedenfalls Angaben über die Art des Erwerbsvorganges, die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen und die vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke zu enthalten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind. Im Rahmen der Abgabenerklärung sind dem Parteienvertreter die elektronisch vorhandenen Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, um die eindeutige Zuordnung der Angaben sicherzustellen. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss usw.) errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon der Vermerk in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden zuzugreifen. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 ist die Schrift in Abschrift dem Finanzamt Österreich im Rahmen der elektronischen Abgabenerklärung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
NOR40273544