Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Aufbewahrung, Überprüfung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß § 11 Abs. 3 (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (§ 12) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (§ 91b GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) abrufbar sind. § 132 BAO ist anzuwenden.Der Parteienvertreter hat die Bestätigung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, (Kopien), Abschriften (Kopien) der Erklärungen (Paragraph 12,) und die Abschriften (Kopien, Gleichschriften) der über den Erwerbsvorgang ausgefertigten Schriften sieben Jahre aufzubewahren. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Unterlagen beim Parteienvertreter entfällt, wenn sie in den Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs (Paragraph 91 b, GOG) oder Urkundenarchiven von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) abrufbar sind. Paragraph 132, BAO ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Finanzamt Österreich ist befugt, Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in der Selbstberechnung enthaltenen Angaben durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
NOR40273548