Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Notifizierende Behörde
§ 3.Paragraph 3,
Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor. Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, vor.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273675