Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Notifizierungsverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzubringen.Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzubringen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, erfüllt.
(3)Absatz 3,Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
(4)Absatz 4,Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(5)Absatz 5,Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273681