Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 430Paragraph 430
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Inkrafttreten
§ 430.Paragraph 430,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt § 107 mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft. Abweichend davon tritt Paragraph 107, mit 1. Oktober 2021 in Kraft und ist nur auf Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten die noch in Geltung stehenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit § 428 nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:Mit Ablauf des 30. Juni 2021 treten, soweit Paragraph 428, nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften außer Kraft, soweit sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergelten:
Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 27/1977,Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1977,,
Kärntner Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 97/1995,Kärntner Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 1995,,
NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. Nr. 9020-0,NÖ Landarbeitsordnung 1973, Landesgesetzblatt Nr. 9020-0,
Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989,Oö. Landarbeitsordnung 1989, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1989,,
Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl. Nr. 7/1996,Salzburger Landarbeitsordnung 1995, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1996,,
Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002,Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2002,,
Tirol: Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000,Tirol: Landarbeitsordnung 2000, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2000,,
Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997,Vorarlberg: Land- und Forstarbeitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997,,
Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33/1990,Wiener Landarbeitsordnung 1990, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1990,,
Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1980.Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1980,.
(3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 3 sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des § 28 des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 153/2017 ergangenen Bestimmungen anzuwenden.Abweichend von Absatz 3, sind auf Kündigungen des Arbeitsverhältnisses, die vor dem 1. Oktober 2021 ausgesprochen werden, weiterhin die in Ausführung des Paragraph 28, des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, ergangenen Bestimmungen anzuwenden. (4)Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt. Sie treten aber frühestens mit dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Kraft. Bis zur Erlassung neuer Verordnungen gelten die bisherigen, in Ausführung der in Absatz 3, genannten Rechtsvorschriften erlassenen Verordnungen.
(5)Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis zu § 250a, § 115 Abs. 1, § 194 Abs. 5, § 245 Abs. 2a, § 246 Abs. 5a, § 250a samt Überschrift, § 338 Abs. 3 und § 354 Abs. 3 Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 250 a,, Paragraph 115, Absatz eins,, Paragraph 194, Absatz 5,, Paragraph 245, Absatz 2 a,, Paragraph 246, Absatz 5 a,, Paragraph 250 a, samt Überschrift, Paragraph 338, Absatz 3 und Paragraph 354, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. (6)Absatz 6,§ 105 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 105, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (7)Absatz 7,§ 66a samt Überschrift und § 67 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft.Paragraph 66 a, samt Überschrift und Paragraph 67, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft. (8)Absatz 8,Das Inhaltsverzeichnis, § 28 Abs. 3 und 5, § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 2, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, § 66, § 67a samt Überschrift, § 133 und § 135a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 treten mit 1. November 2023 in Kraft. § 35 Abs. 1, 1a und 8, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 43 Abs. 1 und 1a, § 49 Abs. 1 und 2, und § 53 Abs. 1 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. § 44 Abs. 1, § 45, § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 2 sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 28, Absatz 3 und 5, Paragraph 35, Absatz eins, eins a und 8, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz eins, 3, 4 und 7, Paragraph 43, Absatz eins und eins a, Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins und 2, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 53, Absatz eins,, Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz eins,, Paragraph 66,, Paragraph 67 a, samt Überschrift, Paragraph 133 und Paragraph 135 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, treten mit 1. November 2023 in Kraft. Paragraph 35, Absatz eins, eins a und 8, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraph 37, Absatz eins, 3, 4 und 7, Paragraph 43, Absatz eins und eins a, Paragraph 49, Absatz eins und 2, und Paragraph 53, Absatz eins, sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, deren Kinder ab diesem Tag geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden. Paragraph 44, Absatz eins,, Paragraph 45,, Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 50, Absatz 2, sind auf Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern) anzuwenden, die die Absicht der Elternteilzeit ab dem 1. November 2023 ihrer Arbeitgeberin bzw. ihrem Arbeitgeber bekannt geben. (9)Absatz 9,§ 28 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen.Paragraph 28, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023, tritt mit 1. November 2023 in Kraft und findet auf Arbeitsverhinderungen Anwendung, die ab diesem Inkrafttreten erfolgen. (10)Absatz 10,§ 30 Abs. 16 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 30, Absatz 16, und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (11)Absatz 11,Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 6, 6a samt Überschrift, 12 Abs. 3 und 4, 64 Abs. 1, 66a Abs. 1 und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge.Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 5, 6, 6 a, samt Überschrift, 12 Absatz 3, und 4, 64 Absatz eins, 66 a, Absatz eins, und 3 und 113 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 6, Absatz eins, bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2024, gilt für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge. (12)Absatz 12,§ 43 Abs. 4a, § 170 Abs. 2a, und § 180 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 43, Absatz 4 a,, Paragraph 170, Absatz 2 a,, und Paragraph 180, Absatz 3, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (13)Absatz 13,§ 87 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in § 120 Z 3 ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach § 800 Abs. 2 ASVG bewilligt wurde.Paragraph 87, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, tritt rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und ist anzuwenden, wenn hinsichtlich der Arbeitnehmerin der in Paragraph 120, Ziffer 3, ASVG festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des 31. August 2022 eintrat. Trat dieser Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2024, ein, ist diese Bestimmung nur anwendbar, wenn ein Antrag nach Paragraph 800, Absatz 2, ASVG bewilligt wurde. (14)Absatz 14,Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 257, Absatz 6 und Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 13, ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, anzuwenden. Paragraph 6 a und Paragraph 345, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (15)Absatz 15,§ 43 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 43, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (16)Absatz 16,§ 58 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 59 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird.Paragraph 58, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 59, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Freistellungen Anwendung findet, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird. (17)Absatz 17,§ 86 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 86 Abs. 8 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Bildungsteilzeitgeld nach § 26a AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. § 87 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach § 81 Abs. 19 AlVG Weiterbildungsgeld nach § 26 AlVG bezogen wird.Paragraph 86, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 86, Absatz 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungsteilzeiten Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Bildungsteilzeitgeld nach Paragraph 26 a, AlVG bezogen wird. Paragraph 87, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. März 2025 mit der Maßgabe außer Kraft, dass diese Bestimmung weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung findet, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird. Paragraph 87, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 87, Absatz 9, erster Satz und Absatz 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, findet weiter auf vor Ablauf des 31. März 2025 vereinbarte Bildungskarenzen Anwendung, für die nach Paragraph 81, Absatz 19, AlVG Weiterbildungsgeld nach Paragraph 26, AlVG bezogen wird. (18)Absatz 18,§ 93 Abs. 4 Z 1 und § 111a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 93, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 111 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2025, treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft. (19)Absatz 19,Das Inhaltsverzeichnis, § 3 samt Überschrift und § 127 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die Dienstgeberinnen und Dienstgeber von in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von juristischen Personen öffentlichen Rechts gemäß § 120 sowie von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, denen die Kollektivvertragsfähigkeit durch Gesetz verliehen wurde, erstreckt sich auch auf die die in § 3 Abs. 2 bezeichneten freien Dienstverhältnisse. Der Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Kollektivverträge bleibt unberührt, solange er nicht durch die Kollektivvertragsparteien abgeändert wird.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 3, samt Überschrift und Paragraph 127, Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die in Paragraph 3, Absatz 2, bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erstreckt sich in ihrem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich auch auf die Dienstgeberinnen und Dienstgeber von in Paragraph 3, Absatz 2, bezeichneten freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Die zum 1. Jänner 2026 bestehende Kollektivvertragsfähigkeit von juristischen Personen öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 120, sowie von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, denen die Kollektivvertragsfähigkeit durch Gesetz verliehen wurde, erstreckt sich auch auf die die in Paragraph 3, Absatz 2, bezeichneten freien Dienstverhältnisse. Der Geltungsbereich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltenden Kollektivverträge bleibt unberührt, solange er nicht durch die Kollektivvertragsparteien abgeändert wird. (20)Absatz 20,§ 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für zu diesem Zeitpunkt aufrechte in § 3 Abs. 2 bezeichnete freie Dienstverhältnisse mit der Maßgabe, dass eine mit Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehende, von § 107 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2025 abweichende Vereinbarung aufrecht bleibt.Paragraph 107, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für zu diesem Zeitpunkt aufrechte in Paragraph 3, Absatz 2, bezeichnete freie Dienstverhältnisse mit der Maßgabe, dass eine mit Ablauf des 31. Dezember 2025 bestehende, von Paragraph 107, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2025, abweichende Vereinbarung aufrecht bleibt. (21)Absatz 21,§ 58 Abs. 1, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2025 treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 58, Absatz eins, 2, 7, und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2025, treten mit dem 1. Jänner 2026 in Kraft. (22)Absatz 22,§ 107 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2025 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von den in Ausführung des § 28 Abs. 2 und 4 LAG 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 erlassenen Gesetzesbestimmungen oder von § 107 Abs. 2 und 4 LAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2025 abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum ordnungsgemäß kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbeschadet von Vereinbarungen im Sinne des § 10 Abs. 1 an die Stelle von Regelungen über Kündigungsfristen, die kürzer als zwei Wochen sind, Kündigungsfristen im Ausmaß von zwei Wochen treten, weiter aufrecht:Paragraph 107, Absatz 2, und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von den in Ausführung des Paragraph 28, Absatz 2, und 4 LAG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2017, erlassenen Gesetzesbestimmungen oder von Paragraph 107, Absatz 2, und 4 LAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2025, abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum ordnungsgemäß kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbeschadet von Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, an die Stelle von Regelungen über Kündigungsfristen, die kürzer als zwei Wochen sind, Kündigungsfristen im Ausmaß von zwei Wochen treten, weiter aufrecht: Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Kundmachung des Kollektivvertrags nicht mehr ausgedehnt werden.
Befristet vereinbarte abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag rechtswirksam auch nach dem 30. Juni 2025 verlängert werden.
Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen von § 107 Abs. 2 und 4 festgelegt werden; diese dürfen jedoch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen von Paragraph 107, Absatz 2, und 4 festgelegt werden; diese dürfen jedoch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
NOR40273799