Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Allgemeine Lieferbedingungen
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Lieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung von Endkundinnen und Endkunden mit Strom zu erstellen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 bis 4 treten mit 1.4.2026 in Kraft)
(5)Absatz 5,Die Informationspflichten gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.Die Informationspflichten gemäß Absatz 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Dokumentnummer
NOR40273935