Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
Name und Anschrift des Unternehmens,
erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,
Art der angebotenen Wartungsdienste,
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife erhältlich sind,
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher,
Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 84.Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 84,
(2)Absatz 2,Lieferanten haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:
Name und Anschrift des Unternehmens,
Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind,
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte,
Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 81b,Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß Paragraph 81 b,,
über das Recht auf Versorgung gemäß § 77, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,über das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77,, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung,
etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.
(Anm.: Abs. 2a bis 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025)Anmerkung, Absatz 2 a bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2022
Schlagworte
Entschädigungsregelung, Anlaufstelle
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274263