Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Mängelbehebung
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Mängel von schriftlichen Anbringen (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, fehlende Identifizierung des Einschreiters) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; das gilt auch für mündliche Anbringen, über die gemäß § 87 eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einem Anbringen gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen. Dabei ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel von schriftlichen Anbringen (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, fehlende Identifizierung des Einschreiters) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; das gilt auch für mündliche Anbringen, über die gemäß Paragraph 87, eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einem Anbringen gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen. Dabei ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(2)Absatz 2,Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine Vollmacht ausweisen kann, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine Vollmacht ausweisen kann, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274629