Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112aParagraph 112 a
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 112a.Paragraph 112 a,
(1)Absatz eins,Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.
(2)Absatz 2,Gegen Personen, die ein Anbringen entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung zwar auf einem gemäß § 85 zugelassenen Weg aber nicht elektronisch übermitteln, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.Gegen Personen, die ein Anbringen entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung zwar auf einem gemäß Paragraph 85, zugelassenen Weg aber nicht elektronisch übermitteln, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Dokumentnummer
NOR40274639