Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.08.2027 — BGBl. I Nr. 2/2026 (kundgemacht)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2027BGBl. I Nr. 2/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

zum gestaffelten Inkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 11, Ziffer 2

Text

Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz eins a,Für einzelne Schulstandorte können zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte, insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Stand der Wissenschaft und die Zeitgemäßheit der Ausbildung sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen von den verordneten Lehrplänen abweichende Übergangslehrpläne erlassen werden. Solche Übergangslehrpläne oder -lehrplanabweichungen sind im Hinblick auf eine möglichst zeitnahe generelle Umsetzung zeitlich zu befristen. Übergangslehrpläne und -lehrplanabweichungen sind gemäß Paragraph 33, an den betroffenen Schulen kundzumachen.
  3. Absatz eins b,Die Lehrplanverordnungen haben die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf die mit deren erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist.
  4. Absatz 2,Die Lehrpläne haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die allgemeinen Bildungsziele,
    2. Ziffer 2
      die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze,
    3. Ziffer 3
      den Lehrstoff,
    4. Ziffer 4
      die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, soweit dies im Hinblick auf die Bildungsaufgabe der betreffenden Fachrichtung sowie die Übertrittsmöglichkeiten erforderlich ist und
    5. Ziffer 5
      die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände (Stundentafel).
    Soweit es schulautonome Lehrplanbestimmungen erfordern, sind Kernanliegen in den Bildungs- und Lehraufgaben oder den didaktischen Grundsätzen oder im Lehrstoff zu umschreiben. Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ, Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten.
  5. Absatz 2 a,An Schulen, an denen die Bestimmungen über die semestrierte Oberstufe anzuwenden sind, sind die Lehrpläne ab der 10. Schulstufe zu semestrieren, indem sämtliche Kompetenzen sowie Lehrstoffe der betreffenden Unterrichtsgegenstände innerhalb einer Schulstufe dem jeweiligen Winter- oder Sommersemester ausgewogen zugeordnet werden, wobei die Semester der letzten Schulstufe ein Kompetenzmodul zu bilden haben. Die Erlassung der Semestrierung erfolgt durch Verordnung der Schulleitung und bedarf der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde.
  6. Absatz 2 b,Wenn die Änderung eines für eine Schule zur Anwendung gelangenden Lehrplans gemäß Absatz eins, eine neuerliche Semestrierung durch die Schulleitung gemäß Absatz 2 a, erfordert, ist die Verordnung über die Semestrierung bis spätestens 1. Februar desjenigen Schuljahres, das dem Schuljahr vorangeht, in dem die Änderung des betreffenden Lehrplans in der 10. Schulstufe erstmals zur Anwendung gelangen soll, zu erlassen.
  7. Absatz 3,Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss (Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,). Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Absatz eins b,) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Absatz eins, Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.
  8. Absatz 4,Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) jedenfalls in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im römisch zwei. Hauptstück festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, dass zwei oder mehrere der im römisch zwei. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefasste Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes (Paragraph 2,) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Absatz eins,) zusätzlich zu den in Paragraph 17, genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.
  9. Absatz 5,Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Übergangslehrplanabweichungen, Bildungsaufgabe, Wintersemester

Im RIS seit

18.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40275522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P5/NOR40275522