Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 23/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Am Ende der Ausbildung ist die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von sechs Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren.
(1a)Absatz eins a,Abweichend davon ist bei einem Ausbildungsbeginn ab 1. Juni 2022 die Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin im Umfang von zumindest neun Monaten in Lehrpraxen freiberuflich tätiger Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin oder in für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannten Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu absolvieren. Zwei Monate dieser Ausbildungszeit können in anderen Einrichtungen, die der medizinischen Erstversorgung dienen und die als Ausbildungsstätten für das Fachgebiet Allgemeinmedizin anerkannt worden sind, absolviert werden.
(2)Absatz 2,Die Fachgebiete
Kinder- und Jugendheilkunde,
Orthopädie und Traumatologie,
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie
eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Z 7.2. bis 7.7.,eines der Wahlfächer gemäß Anlage 1, B Ziffer 7 Punkt 2 bis 7 Punkt 7,,
die in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen von Fachärztinnen/Fachärzten oder in für die fachärztliche Ausbildung anerkannten Lehrambulatorien zumindest jeweils in der Dauer von drei Monaten absolviert werden, sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten anzurechnen, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.
Schlagworte
Kinderheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276175