Rechtstracker.at

§ 64 APAG

Fassungen
ab 19.02.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 64 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 6401.10.201618.02.2026 BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 5/2026

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026an diesem Tag: BGBl. I Nr. 6/2026

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 85, Absatz 4

Text

Bekanntmachung von Sanktionen

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Die APAB hat auf ihrer Website alle Sanktionen zu veröffentlichen, die wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, verhängt wurden, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder die entsprechenden Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, unverzüglich nachdem die belangte natürliche oder juristische Person über diese Entscheidung informiert wurde. Dabei sind die Art des Verstoßes zu nennen. Die Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
  2. Absatz 2,Die APAB hat Sanktionen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn die öffentliche Bekanntmachung der personenbezogenen Daten
    1. Ziffer eins
      nach Bewertung durch die APAB unverhältnismäßig wäre oder
    2. Ziffer 2
      die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder
    3. Ziffer 3
      den natürlichen oder juristischen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
  3. Absatz 3,Die APAB sorgt dafür, dass jede öffentliche Bekanntmachung gemäß Absatz eins, von verhältnismäßiger Dauer ist und mindestens fünf Jahre auf ihrer Website zugänglich bleibt. Längstens nach zehn Jahren ist eine Bekanntmachung zu löschen.
  4. Absatz 4,Die Informationen gemäß Absatz eins bis 3 sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 im ESAP bereitzustellen und haben folgende Metadaten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      alle Namen des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft, auf den bzw. die sich die Informationen beziehen,
    2. Ziffer 2
      soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
    3. Ziffer 3
      die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
    4. Ziffer 4
      eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40276309