Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung tritt am 01.01.2027 in Kraft
Kurztitel
Wechsel-Verordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Verrechnungsstelle
§ 6.Paragraph 6,
Die vom Bilanzgruppenkoordinator zu betreibende Verrechnungsstelle hat die Vorkehrungen dafür zu treffen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nach dem Stand der Technik im Wege der Wechselplattform durchgeführt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Dokumentnummer
NOR40276548