Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Prospektpflichtiges Angebot
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.
(2)Absatz 2,Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.
(3)Absatz 3,Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40276838