Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Nachtrag zum Prospekt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist vom Anbieter der FMA zur Billigung vorzulegen und bei der Meldestelle zu hinterlegen. Die FMA hat dem Anbieter innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vorlage des Nachtrags ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung mitzuteilen. Für die Billigung des Nachtrags gilt § 7 sinngemäß. Nach erfolgter Billigung ist der Nachtrag vom Anbieter unverzüglich, so wie der Prospekt, gemäß § 8 Abs. 3 zu veröffentlichen. Der Anbieter hat der Meldestelle eine Ausfertigung des mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Nachtrags unverzüglich zu übermitteln.Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist vom Anbieter der FMA zur Billigung vorzulegen und bei der Meldestelle zu hinterlegen. Die FMA hat dem Anbieter innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vorlage des Nachtrags ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung mitzuteilen. Für die Billigung des Nachtrags gilt Paragraph 7, sinngemäß. Nach erfolgter Billigung ist der Nachtrag vom Anbieter unverzüglich, so wie der Prospekt, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zu veröffentlichen. Der Anbieter hat der Meldestelle eine Ausfertigung des mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Nachtrags unverzüglich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Jedenfalls haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Veranlagungen verpflichtet haben, nachdem der Nachtragsumstand gemäß Abs. 1 eingetreten ist, aber noch nicht veröffentlicht wurde, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, so steht das Recht auf Zurückziehung sieben Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags zu. § 21 Abs. 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.Jedenfalls haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Veranlagungen verpflichtet haben, nachdem der Nachtragsumstand gemäß Absatz eins, eingetreten ist, aber noch nicht veröffentlicht wurde, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, so steht das Recht auf Zurückziehung sieben Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags zu. Paragraph 21, Absatz 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40276842