Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.2026 bis 29.04.2026 — BGBl. II Nr. 80/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 330.04.202631.05.2026 § → § BGBl. II Nr. 109/2026 · aufgehoben
§ 301.04.202629.04.2026 BGBl. II Nr. 80/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Margenbegrenzung bei Treibstoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2026BGBl. II Nr. 80/2026

Außerkrafttretensdatum

29.04.2026danach: BGBl. II Nr. 109/2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Krisenbedingte Margenbegrenzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Diesel B7 im Rahmen ihrer täglichen Kalkulation ausgehend von den Produktnotierungen des Vortages für Diesel ab 2. April 2026 um 5 Eurocent pro Liter senken, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert. Die Verpflichteten müssen den Netto-Verkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung für Super-Benzin E10 im Rahmen der täglichen Kalkulation ausgehend von der Produktnotierung des Vortages für Super-Benzin ab 2. April 2026 um 5 Eurocent pro Liter senken, wodurch sich die entsprechende krisenbedingte Marge reduziert. Die Preissenkung von 5 Eurocent pro Liter hat am 2. April, 12:00 Uhr, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Um die gemäß Absatz eins, gesenkte Marge zu stabilisieren, dürfen – ausgehend von dem Netto-Verkaufspreis gemäß Absatz eins, – weitere tägliche Preissteigerungen höchstens im Rahmen der vortägigen bzw. letztverfügbaren Produktnotierungen auf Basis des Ausgangswertes der Produktnotierungen vom 31. März 2026 erfolgen. Sinkt die aktuelle Produktnotierung unter diese Referenznotierung, hat der Verpflichtete seinen Netto-Verkaufspreis pro Liter in demselben Ausmaß zu senken. Die Senkung kann vorübergehend in einem geringeren Ausmaß erfolgen, um die in Paragraph eins a, der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2026,, untersagten Erhöhungen aufgrund schwankender Produktnotierungen in der Durchschnittsbetrachtung auszugleichen. Die Preisanpassungen dürfen nicht dazu führen, dass die Verpflichteten unter den Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen. Tritt dieser Fall ein, hat der Verpflichtete die entsprechenden Belege gegenüber der E-Control zu erbringen.
  3. Absatz 3,Die Nachweisführung zur Stabilisierung der Marge erfolgt durch Meldung der gemäß Absatz eins und 2 ermittelten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter für Diesel B7 und Euro-Super E10 des Vortages durch die Hersteller, Inhaber von Steuerlagern sowie Eigentümer der darin lagernden Produkte, sofern sie vertikal integriert sind, an die E-Control. Die Meldung der jeweils am Vortag verlangten höchsten Tagesspotverkaufspreise/Netto-Verkaufspreise pro Liter erfolgt täglich bis 10:00 Uhr. Die E-Control stellt für die Einmeldung ein Formular zur Verfügung. Bei der Meldung am 1. April 2026 haben die Einmeldenden gemäß dem ersten Satz der E-Control den Durchschnittsverkaufspreis von 27. März bis 1. April 2026 mitzuteilen und bekannt zu geben, welche Produktnotierung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, als ihre Kalkulationsgrundlage dient. Weiters sind die für die Preisänderung relevanten Notierungsänderungen anzuführen. Die Reduktion der Preise soll nach Möglichkeit von den Verpflichteten auf ihren Rechnungen auszuweisen.
  4. Absatz 4,Vergleichswert für die Verkaufspreisanpassung nach Absatz eins, ist der Durchschnittsverkaufspreis in der jeweiligen Handelsstufe und Geschäftsbeziehung von 27. März bis 1. April 2026 des jeweiligen Verpflichteten.

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026

Gesetzesnummer

20013144

Dokumentnummer

NOR40276942