Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Margenbegrenzung bei Treibstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrolle
§ 4.Paragraph 4,
Die E-Control kann zur Überprüfung der Einhaltung der Margenbegrenzung entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 von den Verpflichteten einholen. Von Betreibern von Tankstellen, die nicht vertikal integriert sind und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nur bei Vorliegen konkreter, belegbarer Tatsachen, dass der Betreiber die Margenbegrenzung wiederholt nicht an den Endkunden weitergegeben hat, entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 Abs. 1 eingeholt werden. Zur Kontrolle der Auswirkungen der Margenbegrenzung auf die Endverkaufspreise kann die E-Control die Daten der Preistransparenzdatenbank gemäß § 1a des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, für die Zwecke der Vollziehung dieser Verordnung verwenden und den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von Auskünften sowie um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen. Die E-Control kann zur Überprüfung der Einhaltung der Margenbegrenzung entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von Paragraph 3, von den Verpflichteten einholen. Von Betreibern von Tankstellen, die nicht vertikal integriert sind und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nur bei Vorliegen konkreter, belegbarer Tatsachen, dass der Betreiber die Margenbegrenzung wiederholt nicht an den Endkunden weitergegeben hat, entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von Paragraph 3, Absatz eins, eingeholt werden. Zur Kontrolle der Auswirkungen der Margenbegrenzung auf die Endverkaufspreise kann die E-Control die Daten der Preistransparenzdatenbank gemäß Paragraph eins a, des Preistransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, für die Zwecke der Vollziehung dieser Verordnung verwenden und den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von Auskünften sowie um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
NOR40276943