Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
KommAustria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Aufgaben und Ziele der KommAustria
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1, 3, 4 und 5 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, 3, 4 und 5 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:
Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, BGBl. I Nr. 32/2001, und dem AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001,Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, und dem AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach § 8 ORF-G, BGBl. I Nr. 83/2001,Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen nach Paragraph 8, ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Vorbereitung, Einführung und Weiterentwicklung von digitalem Rundfunk,
Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021,Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, sonstige Verfahren gemäß § 199 TKG 2021,sonstige Verfahren gemäß Paragraph 199, TKG 2021,
Wahrnehmung der Rechtsaufsicht einschließlich der Führung von Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des AMD-G;
Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der § 31 bis 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 2, §§ 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der §§ 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie der Einhaltung der Bestimmungen der Paragraph 31 bis 35 Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz eins und 2, Paragraphen 37 und 38 sowie 42 bis 45 AMD-G und der Paragraphen 19 und 20 PrR-G durch private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern und Mediendiensteanbietern Auswertungen von Sendungen und Mediendiensten, die kommerzielle Kommunikation beinhalten, durchzuführen. Im Fall des Österreichischen Rundfunks sind auch die Online-Angebote erfasst. Binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder der Bereitstellung, hat die Regulierungsbehörde jene Sachverhalte, bei denen der begründete Verdacht einer Verletzung der genannten Bestimmungen vorliegt, von Amts wegen weiter zu verfolgen,
Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. I Nr. 61, und dem WettbewerbsG, BGBl. I Nr. 62/2002, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt,Verfahren nach dem KartG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 61, und dem WettbewerbsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, soweit der KommAustria die Stellung einer Amtspartei zukommt, Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften sowie Führen von Verwaltungsstrafverfahren nach Maßgabe des ORF-Gesetzes,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, BGBl. I Nr. 85/2001,Wahrnehmung der Aufgaben nach dem FERG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2001,, Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, BGBl. I Nr. 60/2000,Verwaltungsstrafverfahren nach dem ZuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2000,, Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011,Wahrnehmung der Aufgaben nach dem MedKF-TG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9a. Abschnitt des AMD-G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G,
Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz – KDD-G, BGBl. I Nr. 182/2023,Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz – KDD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,, Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß § 89c des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936,Wahrnehmung der Aufsicht über Anbieter großer Online-Plattformen gemäß Paragraph 89 c, des Urheberrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,, Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, BGBl. I Nr. 80/2023, in Durchführung von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 79,Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz – TIB-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2023,, in Durchführung von Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 784 aus 2021, zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 79, die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999,die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, Bereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes undBereitstellung einer Datenbank über die Eigentumsverhältnisse bei Mediendiensten gemäß Artikel 6, Absatz 2, des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes und
(2)Absatz 2,Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des § 1 Abs. 2 umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:Die Förderungsverwaltung im Bereich der Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, umfasst die der KommAustria durch gesonderte gesetzliche Bestimmungen übertragenen Aufgaben, insbesondere:
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, BGBl. I Nr. 136/2003,Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem PresseFG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2003,, Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt II des PubFG, BGBl. Nr. 369/2004,Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Abschnitt römisch zwei des PubFG, Bundesgesetzblatt Nr. 369 aus 2004,, Verwaltung und Vergabe der Mittel nach § 33,Verwaltung und Vergabe der Mittel nach Paragraph 33,,
Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, BGBl. I Nr. 163/2023.Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2023,.
(3)Absatz 3,Durch die gemäß Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:Durch die gemäß Absatz eins, wahrzunehmenden Aufgaben der KommAustria sollen folgende Ziele erreicht werden:
die Förderung des Marktzutritts neuer Anbieter;
die Sicherung der Meinungsvielfalt und Förderung der Qualität der Rundfunkprogramme einschließlich der technischen Voraussetzungen für ihre Verbreitung;
die Entwicklung von technischen und ökonomischen Konzepten für einen dualen Rundfunkmarkt in Österreich;
die Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten, insbesondere zugunsten des Kinder-, Jugend- und Konsumentenschutzes;
die Optimierung der Nutzung des Frequenzspektrums für Rundfunk;
die Bereitstellung von Fachwissen im Bereich der Konvergenz von audiovisuellen Medien und Telekommunikation sowie die Förderung der Entwicklung der Märkte in den Branchen audiovisuelle Medien und Telekommunikation;
die Schaffung und Bewahrung einer modernen und qualitativ hoch stehenden Kommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau;
die Förderung der Wirksamkeit der Instrumente der Selbstkontrolle;
die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (§ 2 Z 37a AMD-G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;die Sicherstellung geeigneter Maßnahmen der Plattform-Anbieter (Paragraph 2, Ziffer 37 a, AMD-G) zum Schutz der Allgemeinheit vor verbotenen und schädlichen Inhalten;
Sicherstellung des Schutzes der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen mittels Aufsicht über die Bereitstellung von Informationen und die Einrichtung von Beschwerdeverfahren durch die Anbieter solcher Plattformen und
die Gewährleistung einer offenen und demokratischen Gesellschaft durch Bekämpfung des Missbrauchs von Hostingdiensten für die Verbreitung terroristischer Online-Inhalte.
Schlagworte
Kinderschutz, Jugendschutz, Zuordnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Dokumentnummer
NOR40277436