Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 31/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 117/2025
§ 201.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 31/2026
§ 201.09.202631.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 117/2025
§ 201.01.199431.08.2026 BGBl. Nr. 448/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 31/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 2, Begriffsbestimmungen.

  1. Absatz eins,Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.
  2. Absatz 2,Ein umfassendes erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt und die kindgerechte Entwicklungs- und Entfaltungsfreiheit gefördert werden.
  3. Absatz 3,Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14, Absatz 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes).
  4. Absatz 4,Eine Lehrbefähigung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt bei Erfüllung der für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlichen besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse vor.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Entwicklungsfreiheit

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277604

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P2/NOR40277604