Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. Genehmigung zur Führung einer Privatschule, Erlöschen und Widerruf der Genehmigung.Paragraph 7, Genehmigung zur Führung einer Privatschule, Erlöschen und Widerruf der Genehmigung.
(1)Absatz eins,Die Schulbehörde hat
die Errichtung und Führung einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 3 bis 6 und 11 erfüllt werden, oderdie Errichtung und Führung einer Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 3 bis 6 und 11 erfüllt werden, oder
die Errichtung und Führung einer Privatschule mit Organisationsstatut zu genehmigen, wenn die in den §§ 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt werden und ein genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut gemäß § 8 vorliegt.die Errichtung und Führung einer Privatschule mit Organisationsstatut zu genehmigen, wenn die in den Paragraphen 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt werden und ein genehmigtes oder erlassenes Organisationsstatut gemäß Paragraph 8, vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung zur Führung einer Privatschule erlischt, wenn
die Rechtspersönlichkeit des Schulerhalters endet, wobei bei natürlichen Personen als Schulerhalter die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters die Schule weiterführen können, wenn sie die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzeigen, und die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen,
die Schule durch den Schulerhalter aufgelassen wird oder
die Schule zumindest ein Schuljahr nicht geführt wurde.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn
eine Voraussetzung für die Errichtung und Führung nicht mehr vorliegt,
eine Gefährdung der Gesundheit, Sittlichkeit oder Sicherheit der Schülerinnen und Schüler besteht,
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Rechte Dritter besteht oder
die Führung der Privatschule mit Organisationsstatut nicht dem erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut entspricht,
und der Mangel trotz Aufforderung binnen angemessener Frist von zumindest zwei Wochen nicht beseitigt wurde.
(4)Absatz 4,Besteht der begründete Verdacht, dass eine Privatschule ohne Genehmigung geführt wird oder besteht eine Gefährdung gemäß Abs. 3 lit. b oder c, hat die zuständige Schulbehörde die (weitere) Führung an Ort und Stelle wegen Gefahr in Verzug mit Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu untersagen.Besteht der begründete Verdacht, dass eine Privatschule ohne Genehmigung geführt wird oder besteht eine Gefährdung gemäß Absatz 3, Litera b, oder c, hat die zuständige Schulbehörde die (weitere) Führung an Ort und Stelle wegen Gefahr in Verzug mit Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu untersagen.
(5)Absatz 5,Wird die Anzeige nachgeholt und genehmigt die zuständige Schulbehörde die Errichtung und Führung gemäß Abs. 1, tritt der Bescheid gemäß Abs. 4 außer Kraft.Wird die Anzeige nachgeholt und genehmigt die zuständige Schulbehörde die Errichtung und Führung gemäß Absatz eins,, tritt der Bescheid gemäß Absatz 4, außer Kraft.
(6)Absatz 6,Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben der Schulbehörde auf Anfrage alle für die Prüfung, ob eine Gefährdung gemäß Abs. 3 lit. b oder c vorliegt, erforderlichen Auskünfte über ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannten Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Schulbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden und Einrichtungen, die mit dem Vollzug öffentlicher Aufgaben betraut sind, haben der Schulbehörde auf Anfrage alle für die Prüfung, ob eine Gefährdung gemäß Absatz 3, Litera b, oder c vorliegt, erforderlichen Auskünfte über ihnen aus amtlicher Tätigkeit bekannten Tatsachen zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der zuständigen Schulbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 4, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277608