Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8. Regelungen über Organisationsstatute.Paragraph 8, Regelungen über Organisationsstatute.
(1)Absatz eins,Ein Organisationsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
die Bezeichnung der Privatschule, den Standort sowie den Schulerhalter,
Regelungen über die Organisation der Privatschule, insbesondere über die Aufgaben der Schule, die Aufnahme in die Schule und den Aufbau der Schule,
Regelungen über die Schulräume, Ausstattung und Lehr- und Unterrichtsmittel,
Regelungen betreffend die Ordnung von Unterricht und Erziehung, insbesondere Angaben über die Unterrichtssprache und die Leistungsbeurteilung,
Regelungen über die Schulzeit,
sofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 14 die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 sowiesofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß Paragraph 14, die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie
einen Lehrplan samt Stundentafel und Zeugnisformulare.
(2)Absatz 2,Jede Änderung von Regelungen gemäß lit. b und d bis g eines bereits genehmigten Organisationsstatuts ist unverzüglich anzuzeigen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Änderungen von Regelungen gemäß lit. a und c sind der zuständigen Schulbehörde und durch diese dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Es ist jeweils eine aktualisierte Fassung der Statuten anzuschließen.Jede Änderung von Regelungen gemäß Litera b und d bis g eines bereits genehmigten Organisationsstatuts ist unverzüglich anzuzeigen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Änderungen von Regelungen gemäß Litera a und c sind der zuständigen Schulbehörde und durch diese dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Es ist jeweils eine aktualisierte Fassung der Statuten anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277609