Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
ABSCHNITT II.ABSCHNITT römisch zwei.
Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
§ 11. Bewilligungspflicht.Paragraph 11, Bewilligungspflicht.
(1)Absatz eins,Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen; bei allgemeinbildenden Pflichtschulen gilt das Erfordernis jedenfalls durch eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule als erbracht. Die zuständige Schulbehörde kann vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(3)Absatz 3,Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Litera c, von Gesetzes wegen angenommen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2026)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,)
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277611