Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. Dauer der Verleihung und Prüfung des Öffentlichkeitsrechts.Paragraph 15, Dauer der Verleihung und Prüfung des Öffentlichkeitsrechts.
(1)Absatz eins,Das Öffentlichkeitsrecht ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 14 auf Dauer zu verleihen.Das Öffentlichkeitsrecht ist bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, auf Dauer zu verleihen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß § 14 noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß Paragraph 14, noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277613