Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privatschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2026Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.Paragraph 16, Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1)Absatz eins,Wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 nicht mehr voll erfüllt oder schulrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.Wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 14, nicht mehr voll erfüllt oder schulrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.
(2)Absatz 2,Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277614