Rechtstracker.at

§ 27b

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 31/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27b heute20.05.2026 BGBl. I Nr. 31/2026
§ 27b01.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 31/2026
§ 27b20.05.202631.12.2026 BGBl. I Nr. 31/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 31/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 27 b, Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,.

  1. Absatz eins,Organisationsstatute, die vor dem Inkrafttreten des Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026, genehmigt wurden, sind nach Aufforderung durch die Schulbehörde in der von der Behörde in der Aufforderung gesetzten Frist, die nicht weniger als sechs Monate betragen darf, an die Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, anzupassen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Vor dem Inkrafttreten des Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026, vom zuständigen Bundesminister erlassene Organisationsstatute sind bis zum 1. September 2028 an die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, anzupassen.
  3. Absatz 3,Schulerhalter von vor dem Inkrafttreten des Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026, errichteten Privatschulen, die weder eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung gemäß Paragraph 11, führen noch aufgrund eines genehmigten oder erlassenen Organisationsstatut geführt werden, haben der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 1. September 2027 einen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera a, oder b zu stellen oder eine Bekanntgabe gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Litera c, abzugeben. Für diese Anbringen gilt Paragraph 7, Absatz eins, mit der Maßgabe, dass anstelle der Errichtung und Führung der Privatschule nur die Führung der Privatschule tritt.
  4. Absatz 4,Wird die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung nicht bewilligt oder ein Organisationsstatut nicht genehmigt oder unterbleibt ein Ansuchen des Schulerhalters nach Maßgabe des Absatz 3, erster Satz, erlischt das Recht auf weitere Schulführung für diese Privatschulen mit Ablauf des Tages der Rechtskraft des Bescheides oder der Frist gemäß Absatz eins, oder 3.
  5. Absatz 5,Heimerhalter von vor dem Inkrafttreten des Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026, errichteten privaten Schülerheimen haben der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 1. September 2027 das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 10, nachzuweisen. Wird durch die zuständige Schulbehörde festgestellt, dass die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz zur Führung eines privaten Schülerheimes nicht vorliegen, erlischt das Recht auf weitere Führung dieses privaten Schülerheimes.
  6. Absatz 6,Für Privatschulen, die zumindest im Schuljahr 2026/27 geführt wurden und die um das Öffentlichkeitsrecht angesucht haben, gelten bis zum Ende des Schuljahres 2026/27 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,.
  7. Absatz 7,Anträge gemäß Paragraph 3 und auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechts für Schuljahre ab dem Schuljahr 2027/28 können vor dem 1. Jänner 2027 gestellt werden und auf diese Anträge sind jedenfalls die Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026, anzuwenden.

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR40277622