Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Margenbegrenzung bei Treibstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 80/2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2026, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Schlussbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April in Kraft und mit 31. Mai 2026 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277645