Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PD-Nebenleistungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 448/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 120/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
(1)Absatz eins,Das mittlere Management dient der Unterstützung der Schulleitung und in weiterer Folge der Lehrpersonen an Praxisschulen.
(2)Absatz 2,Die Schulleitung hat die Funktion des mittleren Managements in geeigneter Weise schulintern bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat insbesondere die für die zu besetzende Funktion vorgesehenen Aufgaben und das für die jeweiligen Aufgaben vorgesehene Ausmaß an Einrechnungsstunden, sowie die Bewerbungsfrist zu enthalten. Voraussetzung für die Besetzung der Funktion ist eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 50% einer Vollbeschäftigung.
(3)Absatz 3,Die Schulleitung hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die für das mittlere Management zur Verfügung gestellten Ressourcen einzusetzen sind, welche Vertragslehrpersonen mit der Funktion zu betrauen und welche Verwaltungs- und Managementaufgaben an diese zu übertragen sind.
(4)Absatz 4,An Praxisschulen mit weniger als 15 Klassen hat die Schulleitung eine oder zwei Vertragslehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen und die Unterrichtsverpflichtung dieser Vertragslehrpersonen in Summe pro Schulstandort in folgendem Ausmaß herabzusetzen:
bei bis zu 4 Klassen
um 1 Wochenstunde,
bei 5 bis 8 Klassen
um 3 Wochenstunden,
bei 9 bis 11 Klassen
um 4 Wochenstunden,
bei 12 und 13 Klassen
um 6 Wochenstunden sowie
bei 14 Klassen
um 10 Wochenstunden.
Abweichend davon, kann eine von der Unterrichtsverpflichtung nicht voll frei gestellte Schulleitung die zur Verfügung stehenden Ressourcen auch für die Verminderung ihrer Unterrichtsverpflichtung verwenden.
(5)Absatz 5,An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Wochenstunden richtet sich nach der mit der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung der betrauten Vertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Vertragslehrpersonen gemäß § 40a Abs. 3 erster Satz VBG zur Verfügung gestellt werden.An Praxisschulen mit mindestens 15 Klassen hat die Schulleitung bis zu vier Lehrpersonen mit der Funktion des mittleren Managements zu betrauen. Die Anzahl der für die Ausübung des mittleren Managements zur Verfügung stehenden Wochenstunden richtet sich nach der mit der mit der Zahl zwei verminderten Klassenanzahl des Schulstandortes. Ausgehend von dieser verminderten Klassenanzahl hat die Schulleitung die Unterrichtsverpflichtung der betrauten Vertragslehrpersonen pro Schulstandort in Summe um eine Wochenstunde je Klasse herabzusetzen. Es können hierfür höchstens Ressourcen im Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von zwei vollbeschäftigten Vertragslehrpersonen gemäß Paragraph 40 a, Absatz 3, erster Satz VBG zur Verfügung gestellt werden.
(6)Absatz 6,Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Abs. 4 und 5 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Werteinheiten, die Lehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß § 1a Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegeben werden.Das für die Funktion des mittleren Managements gemäß Absatz 4 und 5 gebührende Ausmaß an Einrechnungsstunden verringert sich um die Anzahl an Werteinheiten, die Lehrpersonen für die Wahrnehmung derselben Tätigkeit gemäß Paragraph eins a, Nebenleistungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2004,, zur Herabsetzung der Lehrverpflichtung gegeben werden. (7)Absatz 7,Die Schulleitung kann von der Betrauung eines mittleren Managements teilweise Abstand nehmen, wenn die zur Verfügung stehenden Ressourcen aufgrund des Organisationsplans nicht zweckmäßig eingesetzt werden können oder die personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung am Schulstandort nicht erfüllt sind.
(8)Absatz 8,Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.Die Absatz eins bis 7 sind sinngemäß auf das Bundes-Blindeninstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Schulleitung die Institutsleitung tritt.
Schlagworte
Verwaltungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
NOR40277816