Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
Ein Ausgleichsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist im Genossenschaftsregister anzumerken. Im Vermögensverzeichnisse (§ 2 Ausgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.Ein Ausgleichsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 16, findet sinngemäß Anwendung. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist im Genossenschaftsregister anzumerken. Im Vermögensverzeichnisse (Paragraph 2, Ausgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
NOR40277838