Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2026Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Informationspflicht
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, dem Kreditwerber Namen und Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen, bevor der Kreditwerber durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist.
(2)Absatz 2,Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der Kreditnehmer
dem Kreditvermittler keine Provision oder sonstigen Vergütungen und
dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrages festgesetzten Basiszinssatzes nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Abs. 2 Z 2 nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers tätig geworden, so gilt der Absatz 2, Ziffer 2, nicht. Hat infolgedessen der Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu vergüten.
(4)Absatz 4,Weitergehende den Personalkreditvermittler treffende Informationspflichten bleiben unberührt.
(5)Absatz 5,Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditvermittler bleiben davon unberührt.
Anmerkung
Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers, der Konsument ist, zwingend (vgl. § 31 Abs. 2 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979).
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278025