Rechtstracker.at

§ 6 GuK-SV 2026

Fassungen
ab 01.09.2027 — BGBl. II Nr. 153/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 153/2026 (Stammfassung)
§ 601.09.2027 § → § BGBl. II Nr. 153/2026 (Stammfassung)
§ 625.06.202631.08.2027 BGBl. II Nr. 153/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2027BGBl. II Nr. 153/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-SV 2026

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins

Text

Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Auswahl des Lehrpersonals im Rahmen der Spezialisierungsausbildungen hat neben den hochschulrechtlichen Anforderungen dem Ausbildungsziel der Spezialisierung Rechnung zu tragen. Mindestens zwei Personen des Lehrpersonals müssen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein und müssen über eine mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sein. Mindestens eine Angehörige oder ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat zusätzlich über einen Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder über die im jeweiligen Spezialbereich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen.
  2. Absatz 2,Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder durch andere im jeweiligen Fachbereich tätige fachkompetente Personen zu erfolgen, die über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sind.
  3. Absatz 3,Die Praxisanleitung hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung zu erfolgen. Die dafür herangezogenen Personen müssen
    1. Ziffer eins
      über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen und
    2. Ziffer 2
      zur Anleitung und Fachsupervision, aufgrund einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sein.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).
  5. Absatz 5,Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.

Schlagworte

Lehrpersonal, Gesundheitspflege, Fortbildung

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026

Gesetzesnummer

20013200

Dokumentnummer

NOR40278647