Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 1zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 9, Absatz eins
Text
Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Auswahl des Lehrpersonals im Rahmen der Spezialisierungsausbildungen hat neben den hochschulrechtlichen Anforderungen dem Ausbildungsziel der Spezialisierung Rechnung zu tragen. Mindestens zwei Personen des Lehrpersonals müssen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein und müssen über eine mehrjährige facheinschlägige Berufserfahrung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sein. Mindestens eine Angehörige oder ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat zusätzlich über einen Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder über die im jeweiligen Spezialbereich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung oder durch andere im jeweiligen Fachbereich tätige fachkompetente Personen zu erfolgen, die über eine mindestens einjährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen sowie pädagogisch-didaktisch geeignet sind.
(3)Absatz 3,Die Praxisanleitung hat durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit einem Qualifikationsnachweis in der jeweiligen Spezialisierung zu erfolgen. Die dafür herangezogenen Personen müssen
über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung im Aufgabenfeld der jeweiligen Spezialisierung verfügen und
zur Anleitung und Fachsupervision, aufgrund einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung, pädagogisch-didaktisch geeignet sein.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).
(5)Absatz 5,Spezialisierungen haben unter der Leitung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu stehen, die über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
Schlagworte
Lehrpersonal, Gesundheitspflege, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278647