Rechtstracker.at

§ 5 FH-MTD-AV 2026

Fassungen
ab 01.09.2027 — BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute25.06.2026 BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)
§ 501.09.2027 § → § BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)
§ 525.06.202631.08.2027 BGBl. II Nr. 154/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2027BGBl. II Nr. 154/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FH-MTD-AV 2026

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Absatz eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 7, Absatz eins

Text

Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Lehrende medizinischer und fachlich-wissenschaftlicher Inhalte in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sind Personen heranzuziehen, die eine Ausbildung in einem entsprechenden Gesundheitsberuf abgeschlossen haben, über eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung, über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich für die Vermittlung der Lehrinhalte geeignet sind.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
  3. Absatz 3,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (Paragraph 42, Absatz 2, MTDG).

Schlagworte

Lehrpersonal

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026

Gesetzesnummer

20013203

Dokumentnummer

NOR40278697