Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verteilernetzentwicklungsplanverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 156/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Text
5. Abschnitt
Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen
Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Geeignete Standorte sind nach den Kriterien für eine systemdienliche Betriebsweise gemäß der Verordnung nach § 135 Abs. 1 ElWG zu ermitteln.Geeignete Standorte sind nach den Kriterien für eine systemdienliche Betriebsweise gemäß der Verordnung nach Paragraph 135, Absatz eins, ElWG zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen sind unter Angabe der möglichen Netzanschlusspunkte und der potenziell systemdienlichen Netzanschlusskapazitäten in tabellarischer Form darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Angaben gemäß Abs. 2 haben jedenfalls Zuordnungen zu Umspannwerken und die netztopologische Ausdehnung der geeigneten Standorte zu umfassen.Die Angaben gemäß Absatz 2, haben jedenfalls Zuordnungen zu Umspannwerken und die netztopologische Ausdehnung der geeigneten Standorte zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
NOR40278786