Rechtstracker.at

§ 53 EABG

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung) (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute02.07.2026 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)
§ 5301.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)
§ 5302.07.202631.12.2026 BGBl. I Nr. 47/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. I Nr. 47/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EABG

Index

58/02 Energierecht

Text

8. Abschnitt
Erzeugungsbeitragswerte der Bundesländer

Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes zu erreichen, bundesländerübergreifend bis zum Jahr 2030 fünf GW kumulierte Batteriekapazität zu erreichen sowie das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie um eine TWh zu steigern. Um der Verpflichtung gemäß Satz eins nachzukommen, ist insbesondere die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland nach Maßgabe des Anhangs 3 (Erzeugungsbeitragswerte) bis zum Jahr 2030 zu erhöhen. Die Verpflichtung zur Erhöhung der Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Quellen in jedem Bundesland richtet sich nach Maßgabe des Anhangs 6.
  2. Absatz eins a,Zusätzlich zu den in Anhang 3 festgelegten Erzeugungsbeitragswerten ist der in Anhang 3, Spalte 2, festgelegte Gesamtwert technologieneutral und bundesländerübergreifend bis 2030 um 3 TWh auf insgesamt zumindest 30 TWh und bis zum Jahr 2035 um 13 TWh auf insgesamt zumindest 40 TWh zu erhöhen.
  3. Absatz 2,Die Landesregierungen haben innerhalb von drei Monaten, nachdem die für die Beurteilung der Zielerreichung notwendigen Daten für das Jahr 2030 vorliegen, einen Endbericht über die Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte zu erstellen. Außerdem haben die Landesregierungen bis zum Ende des Jahres 2027 einen Fortschrittsbericht zu erstellen. Ab 2027 ist jährlich eine Zukunftsplanung vorzulegen, die darstellt, mit welchen Erzeugungstechnologien unter Maßgabe der Effizienz die Zielerreichung sichergestellt wird. Dabei muss sich der noch keiner Technologie zugeordnete Zielwert ab 2027 mit den jeweiligen Folgeberichten schrittweise reduzieren. Wenn die gemeinsame Zielsetzung bzw. die Zielwerte einzelner Bundesländer nicht erreicht werden, hat die Bundesregierung Maßnahmen zu setzen, die eine verpflichtende Erfüllung der Erzeugungsbeitragswerte sicherstellen. Sämtliche Berichte sind an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und durch diesen jeweils gesammelt binnen drei Monaten ab Erhalt zu veröffentlichen.
  4. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mit Verordnung nähere Festlegungen zur Darstellung der Berichte gemäß Absatz 2, zu treffen. Berichte gemäß Absatz 2, haben jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich installierten Erzeugungskapazitäten nach Technologie,
    2. Ziffer 2
      eine Gegenüberstellung der Ist-Werte mit den Erzeugungsbeitragswerten gemäß Anhang 3,
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung der geplanten und bewilligten Projekte samt voraussichtlicher Inbetriebnahme,
    4. Ziffer 4
      eine Analyse bestehender Hemmnisse bei der Zielerreichung,
    5. Ziffer 5
      konkrete Maßnahmen- und Zeitpläne zur Beseitigung dieser Hemmnisse sowie
    6. Ziffer 6
      eine detaillierte Aufschlüsselung der Beschleunigungsgebiete und weiterer gewidmeter Gebiete, die der Erreichung der Erzeugungsbeitragswerte dienen.
  5. Absatz 4,Sofern die Landesregierungen die Ziele des Paragraph 4 und die Erzeugungsbeitragswerte gemäß Anhang 3 nicht erreichen, kommt die Bestimmung des Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG unter den dort genannten Voraussetzungen zur Anwendung.
  6. Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bis zum 31. Dezember 2029 in Abstimmung mit den Landesregierungen durch Verordnung die zusätzlichen Zielwerte gemäß Absatz eins a, auf die einzelnen Bundesländer aufzuteilen. Dabei sind Mindestwerte je Erzeugungstechnologie und Bundesland festzulegen, die sich am Ausbaupotential, an der Flächenverfügbarkeit sowie den Projektfortschritten zu orientieren haben; bereits erreichte Zielwerte sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Maßnahmenplan

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278944