Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technologie
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Rahmen einer schriftlichen Prüfung sind anhand von zwei betrieblichen Arbeitsaufträgen Kompetenzen zu folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:
Lesen und Interpretieren von mehl- und teigrheologischen Untersuchungsergebnissen in Hinblick auf Rezepturen und Anlageneinstellungen,
Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Produkten (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs oder der Produktionskosten).
Die einzelnen Arbeitsschritte sind zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Prüfung antretenden Personen anlässlich der Aufgabenstellung Unterlagen für die Dokumentation zur Verfügung stellen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Berücksichtigung der Anforderungen der Berufspraxis und des Tätigkeitsbereiches des Lehrbetriebes Aufgaben zu stellen, die in der Regel in zwei Stunden bearbeitet werden können.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Maßnahmen basierend auf den vorgelegten Untersuchungsergebnissen müssen fachgerecht abgeleitet werden,
rechnerisch richtige Ergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279344