Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Backtechnologie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung gemäß der Bäckerei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 187/2019, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 192/2010, kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände Technologie sowie Fachgespräch, eingeschränkt auf backtechnologische Themen.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung gemäß der Bäckerei-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2019,, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß der Bäcker/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2010,, kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Berufsausbildungsgesetz im Lehrberuf Backtechnologie gemäß dieser Verordnung abgelegt werden. Die eingeschränkte Zusatzprüfung umfasst die Gegenstände Technologie sowie Fachgespräch, eingeschränkt auf backtechnologische Themen. (2)Absatz 2,Das im Rahmen der eingeschränkten Zusatzprüfung zu absolvierende Fachgespräch dauert für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission anderenfalls eine zweifelsfreie Bewertung nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279346