Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 196/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2020 BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)
§ 1001.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 196/2026
§ 1001.01.202031.12.2026 BGBl. II Nr. 135/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Friseur (Stylist)/Friseurin (Stylistin)-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 196/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Farbveränderung und Haarschnitt“

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle einzuschließen.
  2. Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
    1. Ziffer eins
      mittels verschiedener Applikationstechniken eine Farbveränderung von Haaren (zB Mehrfarbentechnik, unterschiedliche Farbnuancen, Strähnentechniken) durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      den geplanten Haarschnitt zeichnerisch darzustellen,
    3. Ziffer 3
      personalisierende Schneidetechniken auszuführen und Frisuren mittels thermischer Geräte zu gestalten (zB modischer Haarschnitt mit Föhnstyling),
    4. Ziffer 4
      Styling- und Finish-Produkte anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die zur Prüfung antretende Person hat für die Arbeitsaufträge gemäß Absatz 2, Ziffer eins, und 2 ein ausgefülltes Farbveränderungs- und Haarschnittblatt des zu verwendenden Technikkopfes oder Modells zur Prüfung mitzubringen.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden und 30 Minuten ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden und 40 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5,Für die Bewertung der Aufgabenstellungen sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Richtigkeit der Beurteilung der Haare und der Haut,
    2. Ziffer 2
      richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
    3. Ziffer 3
      Sorgfalt, Richtigkeit bei der Anwendung, Durchführung und Arbeitsausführung.

Schlagworte

Stylingprodukt, Farbveränderungsblatt

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20010654

Dokumentnummer

NOR40279357